Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der

Ocolul Silvic Lignum S.R.L.

mit Sitz in Str. Energiei, Nr. 415, Darmanesti, Cod 605300, Kreis Bacau, Rumänien

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im geschäftlichen Verkehr der Ocolul Silvic Lignum S.R.L., einschließlich aller ihrer Filialen und Standorte (nachfolgend kurz: „LIGNUM“) mit Unternehmern (im Sinne des Konsumentenschutzrechts; nachfolgend kurz: „Kunde“) für Lieferungen und Leistungen der LIGNUM, einschließlich der vorvertraglichen Gespräche und Informationen. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung oder die Fassung gültig zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme, wenn kein Vertrag abgeschlossen wird.

1.2 Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind, auch bei Kenntnis, nicht anzuwenden, es sei denn, ihrer Geltung stimmt LIGNUM ausdrücklich schriftlich zu.

2. Anbote, Vertragsabschluss,
Inhalt der Leistungspflicht, Gesprächsaufzeichnung

2.1 Vertragsangebote der LIGNUM sind unverbindlich und freibleibend. Vertragserklärungen der LIGNUM, sowie Änderungen und Ergänzungen dazu, bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, Bestätigung per E-Mail oder der tatsächlichen Erfüllung durch LIGNUM. LIGNUM ist berechtigt, Dokumente im Zusammenhang mit der Bestellung des Kunden via E-Mail oder in einer anderen elektronischen Form zu übermitteln. Alle Übermittlungen an eine vom Kunden angegebene E-Mail- oder sonstige elektronische Adresse gelten mit Versendung an den Kunden als zugestellt. Der Kunde ist verpflichtet technische Mittel für den Empfang von elektronischen Dokumenten zu verwenden und er ist verantwortlich für die Sicherung der Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit von elektronischen Dokumenten.

2.2 Produkt- und Leistungseigenschaften (technische Spezifikationen), einschließlich der Eignung für bestimmte Verwendungszwecke, sowie Vorgaben (Proben, Muster, Werbeaussagen) sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Technische und sonstige Änderungen bleiben LIGNUM auch diesfalls vorbehalten.

2.3 LIGNUM ist berechtigt, die (weitere) Lieferung aus wichtigen Gründen – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden oder im Fall mangelnder Verfügbarkeit der Waren oder Leistungen – abzulehnen oder einzuschränken, ohne hierfür schadenersatzpflichtig zu werden.

2.4 LIGNUM ist berechtigt alle Gespräche mit den Kunden automatisch aufzunehmen und zu speichern um sie als Beweis für den Inhalt der Gespräche in Beschwerdefällen sowie für die interne Qualitätssicherung und Ausbildung zu verwenden. Dieses Einverständnis kann der Kunde jederzeit widerrufen.

3. Preise

3.1 Die Preise der LIGNUM sind freibleibend und verstehen sich – wenn nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart (insbesondere in Form von INCOTERMS) – als ohne Skontoabzug sofort fällig, netto (ohne Umsatzsteuer) für Lieferungen ab Werk, und zwar exklusive allfällige Verpackungs-, Verladungs-, Transport-, Versicherungs- und sonstige Nebenkosten, etwa Steuern, Zölle und Gebühren, welche als Nebenkosten zusätzlich zum Preis verrechnet werden.

3.2 Dem Kunden zugestandene Nachlässe (Skonti, Rabatte, Vergütungen udgl.) und sonstige, diesen im Vergleich zu diesen Geschäftsbedingungen begünstigende Konditionen entfallen bei Zahlungsverzug, sonstiger Vertragsverletzung und Insolvenz des Kunden.

3.3 Lieferungen und Leistungen nach Ablauf von sechs Wochen ab Angebotsannahme (z.B. Sukzessivlieferungen, Lieferungen auf Abruf) darf LIGNUM, wenn nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, ungeachtet der getroffenen Festpreisvereinbarung zu dann maßgeblichen Tagespreisen abrechnen.

3.4 Sollten nach Vertragsabschluss Kostensteigerungen im Zusammenhang mit Rohstoffen, Transport, Energie oder dem Faktor Arbeit auftreten, die in ihrer Gesamtheit ein Ausmaß von 3% erreichen oder überschreiten, so darf LIGNUM vereinbarte Preise entsprechend erhöhen und den Kunden hierüber informieren. Die erhöhten Preise werden 14 Kalendertage nach der Kundenmitteilung wirksam.

3.5 Werden Preise in einer anderen Währung als Euro vereinbart und verliert diese Währung nach Vertragsabschluss gegenüber dem Euro 3% oder mehr an Wert, so darf LIGNUM vereinbarte Preise entsprechend erhöhen und den Kunden hierüber informieren. Die erhöhten Preise werden 14 Kalendertage nach der Kundenmitteilung wirksam.

3.6 Der Kunde kann Einwände gegen eine Rechnung innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Erhalt der Rechnung erheben, danach gilt die Rechnung als vom Kunden angenommen.

4. Zahlungen, Zahlungsverzug

4.1 Zahlungen des Kunden gelten dann und zu dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß als bewirkt, wenn und in dem sie endgültig, unbedingt, unwiderruflich und unbestreitbar auf dem bekannt gegebenen Bankkonto der LIGNUM gutgeschrieben werden. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum und gilt als erfüllt, wenn auf dem LIGNUM-Bankkonto bis zum festgelegten Fälligkeitsdatum eine entsprechende Zahlung eingeht.

4.2 Der Zahlungsverzugszinssatz beträgt für Zahlungsverbindlichkeiten in rumänischer Währung 10 Prozentpunkte über dem von der Rumänischen Nationalbank veröffentlichten Referenzzinssatz und für Zahlungsverbindlichkeiten in Euro oder in einer anderen Währung 10 Prozentpunkte über dem 1-Monats-EURIBOR, wenn LIGNUM nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde ferner allfällige Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten der LIGNUM zu ersetzen.

4.3 Zahlungen des Kunden, die in einer anderen als der vereinbarten Zahlungsweise oder Währung erfolgen, sofern von LIGNUM angenommen, gelten erfüllungshalber, nicht an Zahlungsstatt. Ungeachtet einer anderslautenden Zahlungswidmung des Kunden ist LIGNUM berechtigt, eine Zahlung zunächst auf allfällige Nebenforderungen, Zinsen, ältere oder noch nicht titulierte Forderungen anzurechnen und erst danach auf die Hauptforderung.

4.4 Der Kunde ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen und zur Aufrechnung mit Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehen, nur im Fall der rechtskräftigen Feststellung oder eines ausdrücklichen Anerkenntnisses der LIGNUM berechtigt.

4.5 Im Falle einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden ist LIGNUM berechtigt, ungeachtet anderslautender Vereinbarungen, ausständige Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, offene Forderungen gegen den Kunden vorzeitig fällig zu stellen, die Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung (Vorauszahlung) zu verlangen.

5. Lieferungen, Gefahrenübergang

5.1 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Liefermenge sind gegen proportionalen Ausgleich des Rechnungsbetrages – nicht unübliche und unwesentliche Maßtoleranzen aber ohne Ausgleich des Rechnungsbetrages – hinzunehmen und stellen daher keinen Mangel dar. Teillieferungen sind zulässig und dürfen gesondert in Rechnung gestellt werden. Gewichtsangaben sind unverbindlich, es sei denn, die Ware wurde dem Kunden ausdrücklich nach Gewicht verrechnet.

5.2 Bei Bestellungen auf Abruf ist der Kunde, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verpflichtet, die Ware (oder Leistung) innerhalb angemessener Frist ab Anbotsannahme in monatlich in etwa gleichen Teilen (ca. +/- 10%) abzurufen.

5.3 Sofern von LIGNUM nicht anders vereinbart (insbesondere in Form von INCOTERMS), geht die Gefahr des Verlustes oder der Verschlechterung (Beschädigung) der Waren oder von Transportverzögerungen im Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung oder Versendung auf den Kunden über. Den Gefahrenübergang bewirkt auch der Verzug des Kunden mit der Annahme oder der Zahlung.

5.4 Wenn nicht anders vereinbart, liegt die Wahl der Versandart im Ermessen der LIGNUM auf Kosten des Kunden, ohne Verpflichtung zur kostengünstigsten Versendung. LIGNUM haftet nicht für Verlust oder Verschlechterung (Beschädigung) der Ware oder für Verzögerungen während des Transports.

5.5 Bei Annahmeverzug oder -verweigerung ist LIGNUM neben allen ihr sonst zustehenden Rechten (wie Rücktritt und freihändigem Verkauf auf Kosten des Kunden) berechtigt, die vertragsgegenständlichen Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern (zu angemessenen Lagerkosten oder höherem tatsächlichen Aufwand, jedoch zu mindestens € 1,00 pro m2 pro Tag) und für ordnungsgemäß übergeben und angenommen zu betrachten. Der Kaufpreis wird in diesem Fall sofort fällig.

6. Lieferzeiten, Übernahmeverpflichtung

6.1 Die Liefer- und Leistungszeiten in den Angeboten der LIGNUM sind freibleibend und beziehen sich auf die Fertigstellung im Werk der LIGNUM. Die Vereinbarung von verbindlichen Fristen und Terminen hat ausdrücklich und schriftlich zu erfolgen; wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, liegt dennoch kein Fixgeschäft vor.

6.2 Vereinbarte und angekündigte Liefer- oder Leistungszeiten der LIGNUM sind ungefähre Schätzungen und können von der tatsächlichen Liefer- und Leistungszeit abweichen. Eine tatsächliche Lieferung oder Leistung bis zu 15 Tagen vor oder nach dem vereinbarten oder angekündigten Termin ist zulässig und gilt als fristgerecht. Bei weiteren Verzögerungen ist der Kunde verpflichtet, eine Nachfrist von vier Wochen schriftlich zu erteilen.

6.3 Verzögerungen infolge höherer Gewalt oder Ereignisse wie einschließlich der geplanten oder ungeplanten Stilllegung oder Betriebsunterbrechung, Maschinenbruch, Streik, Feuer udgl., oder solche, die sich bei Vertragspartnern der LIGNUM (z.B. Vorlieferanten, Frachtführern, etc.) ereignen, hat LIGNUM selbst bei verbindlichen Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Vielmehr verlängern derartige Verzögerungen vereinbarte und angekündigte Fristen und Termine und berechtigten LIGNUM, und bei einer mehr als dreimonatigen Verzögerung – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – auch den Kunden, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten.

6.4 Der Kunde ist zur Abnahme der Ware verpflichtet; Gewährleistungsansprüche des Kunden werden hierdurch nicht berührt, eine Retoursendung von Waren wegen behaupteter Mängel erfordert jedoch die in ihrem freien Ermessen zu erteilende vorherige schriftliche Zustimmung der LIGNUM.

7. Beschränkung der Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistungsfrist für Mängel von Lieferungen und Leistungen, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (vgl. §§ 5.3 und 5.4) vorliegen, beträgt höchstens sechs Monate ab Gefahrenübergang. Für später auftretende Mängel haftet LIGNUM nicht.

7.2 Der Kunde ist bei sonstigem Anspruchsverlust (Präklusion) zur unverzüglichen ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle (Warenprüfung) und schriftlichen Mängelrüge (insb. durch Vermerk auf den Frachtdokumenten (CMR) und deren unverzügliche Rücksendung an LIGNUM, im Voraus via Telefax) gemäß den Holzhandelsusancen und zum Nachweis verpflichtet, dass allfällige Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlagen. Für nicht äußerlich erkennbare (versteckte) Mängel haftet LIGNUM nur, wenn ihr diese bekannt waren und sie diese dem Kunden dennoch nicht mitgeteilt hatte oder wenn ihr diese grob fahrlässig nicht bekannt waren.

7.3 Im Falle einer Beanstandung durch den Kunden hat dieser kostenfrei die Waren auf Verlangen der LIGNUM für eine Überprüfung zugänglich zu halten und an einer solchen Überprüfung angemessen mitzuwirken und/oder die Waren mit dem Einverständnis der LIGNUM an diese zurückzusenden. Nach Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf der Waren durch den Kunden sind Mängelrügen sowie die Geltendmachung von Mängeln und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, wenn eine unverzügliche ordnungsgemäße Warenprüfung durch den Kunden allfällige Mängel aufgedeckt hätte oder eine Überprüfung der vom Kunden behaupteten Mängel durch LIGNUM aus nicht LIGNUM zurechenbaren Gründen unterblieben ist.

7.4 Im Fall von Mängeln ist LIGNUM nach eigener Wahl zur kostenfreien Nach- oder Ersatzlieferung, Verbesserung oder auch zur Gutschrift des Minderwerts oder zur Rücknahme der mangelhaften Waren gegen Entgelterstattung berechtigt. Allfällige Mängel lassen die Zahlungspflicht des Kunden unberührt. Der Vertragsrücktritt des Kunden ist auf Fälle nicht binnen angemessener Frist behobener schwerer Vertragsverletzungen und des Verbesserungsverzugs beschränkt und bezieht sich nur auf die von Mängeln betroffenen Lieferungen.

7.5 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind hiermit abschließend geregelt; sie stehen nur dem Kunden zu, ihre Abtretung an Dritte ist ausgeschlossen. Weitergehende Gewährleistungsrechte und gewährleistungsrechtliche Rückgriffsrechte sind ausgeschlossen.

8. Haftungsbeschränkungen

8.1 Die Haftung der LIGNUM, ihrer Geschäftsführer, Mitarbeiter und Gehilfen aus welchem Rechtsgrund immer (z.B. wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, Nicht- oder Schlechterfüllung, positiver Forderungsverletzung) beschränkt sich – soweit gesetzlich zulässig – auf vorsätzliches oder grob schuldhaftes schädigendes Verhalten sowie höchstens auf den Wert der Lieferungen und Leistungen und verjährt nach Ablauf eines Jahres nach Gefahrenübergang.

8.2 Die Haftung der LIGNUM, ihrer Geschäftsführer, Mitarbeiter und Gehilfen für leichte Fahrlässigkeit, für indirekte und Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, nicht vorhersehbare Schäden, Schäden aus nicht bestimmungsgemäßer Verwendung und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, ist ausgeschlossen.

8.3 Der Nachweis des Verschuldens der LIGNUM, ihrer Geschäftsführer, Mitarbeiter und Gehilfen auch des Verschuldens (grob oder krass grob), obliegt dem Kunden. Im Fall der Verletzung von allfälligen Anweisungen der LIGNUM für die Weiterverwendung und -verarbeitung trifft den Kunden die Beweislast, dass Mängel und Schäden nicht vom Kunden verschuldet wurden und auch bei Befolgung der Anweisungen der LIGNUM, insb. auch bei unverzüglicher ordnungsgemäßer Wareneingangskontrolle, eingetreten wären.

8.4 Im Fall der Haftpflicht der LIGNUM, ihrer Geschäftsführer, Mitarbeiter und Gehilfen für einen Mangelschaden der Ware oder Leistung gelten die Beschränkungen und Wahlrechte des § 7 zugunsten der LIGNUM sinngemäß.

9. Eigentumsvorbehalt, sonstige Sicherheiten

9.1 Bis zur vollständigen und endgültigen Kaufpreiszahlung bleibt das Eigentum der LIGNUM an gelieferten Waren vorbehalten.

9.2 Im Fall der Be- oder Verarbeitung von Waren der LIGNUM durch den Kunden oder der Be- oder Verarbeitung von Waren des Kunden durch LIGNUM erwirbt LIGNUM an den be- oder verarbeiteten Waren wertanteilig Miteigentum. Dasselbe gilt bei ununterscheidbarer Vermengung der Waren der LIGNUM mit anderen Waren durch den Kunden.

9.3 Soweit dies nach dem für den Sitz des Kunden oder der LIGNUM geltenden Recht zulässig ist, bleibt das Eigentumsrecht der LIGNUM über die vollständige Kaufpreiszahlung hinaus bis zur vollständigen Erfüllung auch sämtlicher sonstigen Ansprüche der LIGNUM gegen den Kunden vorbehalten.

9.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Waren während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und kostenfrei ordnungsgemäß und unterscheidbar von anderen Waren zu verwahren. Der Kunde ist berechtigt, die Waren der LIGNUM im Geschäftsverkehr unter Vorbehalt der Rechte der LIGNUM zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Das Sicherungsrecht der LIGNUM gefährdende Verfügungen, insb. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind unzulässig.

9.5 Der Kunde tritt bereits vorweg, in Höhe der offenen Ansprüche der LIGNUM, alle seine Kundenforderungen und weiterbestehende Herausgabeansprüche zur Besicherung an LIGNUM ab, die er infolge Weiterveräußerung der Waren der LIGNUM oder Leistungserbringung gegenüber Dritten erwirbt, und verpflichtet sich, seine Kunden hierauf hinzuweisen, entsprechende Vermerke in seinen Geschäftsbüchern und auf seinen Fakturen anzubringen und die Vermerke auf Verlangen von LIGNUM durch Gewährung von Bucheinsicht und Buchauszüge nachzuweisen. Auch nach erfolgter Abtretung bleibt der Kunde zur Einziehung der Forderungen und Geltendmachung der Herausgabeansprüche solange berechtigt, als er gegenüber LIGNUM nicht in Verzug gerät. Für die Einziehung derart an LIGNUM abgetretener Forderungen hat der Kunde ein eigenes Bankkonto einzurichten.

9.6 Der Kunde hat LIGNUM unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Waren zu unterrichten, insb. von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Waren. Einen Besitzwechsel der Waren sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Dritte sind auf die Eigentumsrechte der LIGNUM entsprechend hinzuweisen.

9.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insb. bei Zahlungsverzug, ist LIGNUM berechtigt, die Waren, andenen Vorbehalts- oder Miteigentum besteht, zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten auch im eigenen Namen geltend zu machen und/oder gegenüber dem Kunden den Vertragsrücktritt (unter Vorbehalt der Rechtsansprüche der LIGNUM) zu erklären. Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltswaren durch LIGNUM bedeutet für sich noch keinen Vertragsrücktritt. Durch Wiederinbesitznahme der Waren und deren freihändige Verwertung entstehende Kosten und Verluste gehen zu Lasten des Kunden.

9.8 Auf Verlangen der LIGNUM ist der Kunde verpflichtet, eine genaue Aufstellung der an LIGNUM aufgrund dieser Bestimmung übergegangenen Forderungen und Herausgabeansprüche mit Namen und Anschriften der Vertragspartner des Kunden zu übergeben, alle für die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche nötigen Auskünfte zu erteilen und sonst notwendige oder nützliche Unterstützung für LIGNUM zu leisten.

10. Datenschutz

10.1 Zweck und Kategorien von Daten: Für den Zweck der Durchführung und Erfüllung der Verträge, denen diese Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen beigefügt sind, LIGNUM kann mehrere Kategorien von persönlichen Daten, einschließlich Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit den Kunden, Vertretern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder sonstige vertretungsbefugte Personen des Kunden, erheben, speichern und verwenden. Die Daten können von den Kunden oder direkt von der betroffenen Person erhoben werden.

10.2 Aufbewahrung von Daten: Die personenbezogenen Daten werden von LIGNUM so lange aufbewahrt, wie es für die Vertragserfüllung, einschließlich der Erfüllung aller rechtlichen und buchhalterischen Anforderungen oder der Berichtsverpflichtung die eine Verarbeitung solcher Daten beinhalten könnten, erforderlich ist. Bei der Festlegung der angemessenen Aufbewahrungsfrist für personenbezogenen Daten, LIGNUM berücksichtigt die Menge, Art und Sensibilität der personenbezogenen Daten, das potenzielle Risiko einer Schädigung durch unbefugte Nutzung oder Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten, die Zwecke, für die LIGNUM Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet und ob LIGNUM diese Zwecke mit anderen Mitteln erreichen könnte, sowie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

10.3 Empfänger von Daten: LIGNUM kann die personenbezogene Daten mit der Firmengruppe und anderen Rechtspersonen/Unternehmen, wie zum Beispiel Justizbehörden, andere Dienstleister, für folgende Zwecke teilen: Erfüllung der gesetzlichen Berichterstattungspflicht, um dem Dienstleister zu ermöglichen, bestimmte Dienstleistungen für die Durchführung des Hauptvertrages zu leisten.

10.4 Genauigkeit der Daten: Es ist wichtig, dass die personenbezogenen Daten, die von LIGNUM verarbeitet werden, korrekt und aktuell sind. Der Kunde hält LIGNUM auf dem Laufenden, wenn es irgendeine Änderung bezüglich personenbezogenen Daten gibt, die laut den vorstehenden Bestimmungen verarbeiten werden, soweit diese Informationen für die Ausführung des Vertrages zwischen der LIGNUM und dem Kunden relevant sind.

10.5 Rechte der betroffenen Personen im Zusammenhang mit den personenbezogenen Daten. Unter bestimmten Umständen, kraft Gesetzes, haben die betroffenen Personen folgende Rechte:

  • Den Zugriff zu ihren personenbezogenen Daten anzufordern (allgemein bekannt als „Zugriffsanfrage für Betroffene").Dies ermöglicht es den betroffenen Personen eine Kopie der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten und zu überprüfen ob wir diese rechtmäßig verarbeiten.
  • Die Korrektur der persönlichen Daten, die wir über die betroffene Person gespeichert haben, zu fordern. Damit können die betroffenen Personen unvollständige oder ungenaue Informationen, die wir über sie speichern, korrigieren lassen.
  • Die Löschung der personenbezogen Daten zu verlangen. Dies ermöglicht es den betroffenen Personen, die LIGNUM aufzufordern, personenbezogene Daten zu löschen oder zu entfernen, wenn es für uns keinen triftigen Grund mehr dafür gibt sie weiter zu verarbeiten. Die betroffenen Personen haben auch das Recht, von LIGNUM die Löschung oder Entfernung der personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn die betroffenen Personen auch von ihren WidersprucLignumecht Gebrauch gemacht haben.
  • Die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten aufzufordern. Dies ermöglicht es den betroffenen Personen, uns aufzufordern, die Verarbeitung der persönlichen Daten auszusetzen, z.B. wenn diese möchten, dass wir deren Richtigkeit feststellen oder den Grund für die Verarbeitung nennen sollen.

Für die Durchsicht, Prüfung, Berichtigung oder Beantragung der Löschung der personenbezogenen Daten, Einwände gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten oder für die Ausübung eines der oben genannten Rechte, die Firma LIGNUM kann schriftlich an die Adresse Str. Energiei, Nr. 415, Darmanesti, Cod 605300, Kreis Bacau, Rumänien, zu Händen Rechtsabteilung und/oder an folgende E-Mail-Adresse gdpr@lignum.ro kontaktiert werden.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle betroffenen Personen, deren Daten für die Ausführung und Erfüllung des jeweiligen Vertrages erarbeitet werden über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert sind und ihnen mindestens die Informationen festgelegt in diesem Abschnitt 10 zur Verfügung gestellt werden.

10.6 Keine andere Datenverarbeitung: Für die Ausführung und Erfüllung des jeweiligen Vertrages und, falls nicht anders vereinbart zwischen der LIGNUM und dem Kunden, LIGNUM wird keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten zusätzlich zu den Kategorien von Daten angeführt im Artikel 10.1 durchführen. Wenn der Kunde personenbezogenen Daten an LIGNUM weitergibt, diese Daten werden laut den internen Vorschriften der LIGNUM gelöscht und LIGNUM übernimmt keine Haftung für diese Verarbeitung von Daten und etwaige unerwünschte Offenlegung oder sonstige Vorfälle liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden, der die LIGNUM schad- und klaglos bei allen Ansprüchen halten wird.

10.7 Haftung des Kunden bezüglich der Verarbeitung der Daten von LIGNUM: Wenn der Kunde die von LIGNUM zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, einschließlich Daten über die Vertreter oder Mitarbeiter der LIGNUM, verarbeitet, der Kunde hat alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Schutz solcher Daten einzuleiten und haftet für die Einhaltung den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, einschließlich der DSGVO.

11. Schutzrechte und andere Rechte Dritter

11.1 Für die Verletzung von Schutzrechten Dritter aus gewerblichem oder geistigem Eigentum haftet LIGNUM - grobes Verschulden vorausgesetzt – gegenüber dem Kunden nur, wenn das Schutzrecht nach dem Recht jenes Staats besteht, in dem LIGNUM ihren Sitz hat. Für die Freiheit von Rechten Dritter nach dem Recht anderer Staaten wird nur gehaftet, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

11.2 Eine Haftung der LIGNUM besteht nicht, soweit Waren nach den ausdrücklichen Vorgaben des Kunden gefertigt wurden. Diesfalls ist der Kunde verpflichtet, LIGNUM für allfällige behauptete oder tatsächliche Ansprüche Dritter aller Art schad- und klaglos zu halten.

11.3 Der Kunde hat LIGNUM unverzüglich alle erforderlichen Informationen über behauptete Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Rechten aller Art im Zusammenhang mit Waren und Leistungen der LIGNUM zu erteilen und LIGNUM bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche angemessen zu unterstützen; die Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen der §§ 7 und 8 gelten im Übrigen sinngemäß.

11.4 Die Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung zwischen LIGNUM und dem Kunden beziehen sich ausschließlich auf diese Parteien, sowie ihre jeweiligen zulässigen Rechtsnachfolger. Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, ist keine andere Person oder kein sonstiger Rechtsträger begünstigte Partei, die hierdurch irgendwelche Rechte erwirbt.

12. Schlussbestimmungen

12.1 LIGNUM ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zur Gänze oder zum Teil mit schuldbefreiender Wirkung auf einen anderen Rechtsträger zu überbinden, und wird den Kunden hierüber verständigen. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung durch den Kunden erfordert die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der LIGNUM und lässt die weitere Haftung des Kunden für gegenwärtige und künftige Vertragspflichten unberührt.

12.2 Für die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gelten österreichisches Recht und die österreichischen Holzhandelsusancen, wenn sein Sitz außerhalb von Rumänien liegt, ansonsten gilt rumänisches Recht, die österreichischen Holzhandelsusancen gelten sinngemäß; die Geltung des Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche ist nach Wahl der LIGNUM der Sitz der LIGNUM Rumaenien oder Wien / Österreich.

12.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder einer Vereinbarung mit dem Kunden nach anwendbarem zwingenden Recht unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bestimmung nach einem anderen anwendbaren Recht und sämtlicher übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nicht wirksame Bestimmung gilt – wenn möglich auch durch partielle Rechtswahl der Rechtsordnung des Sitzes des Kunden oder der LIGNUM – als einvernehmlich durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, deren wirtschaftlicher Gehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

12.4 Vereinbarungen und ihre Änderungen und Ergänzungen binden LIGNUM nur, wenn sie in Schriftform oder per E-Mail erfolgen. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmungs- oder Verzichtserklärung von LIGNUM aus Anlass einer Vertragsverletzung des Kunden gilt nicht als Zustimmungs- oder Verzichtserklärung für andere oder künftige Vertragsverletzungen und der Kunde wird sich nicht auf eine stillschweigende Zustimmungs- oder Verzichtserklärung der LIGNUM berufen.

12.5 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Kunden ergeben, einschließlich ihrer Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) in Wien von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

12.6 LIGNUM ist nach eigener Wahl auch berechtigt, allfällige Rechtsstreitigkeiten beim für Österreich (Wiener Regeln) sachlich oder einem sonst sachlich und örtlich zuständigen Gericht, etwa am Sitz der LIGNUM oder der am Sitz des Kunden, anhängig zu machen.